Statuten der Schweizer Stiftung Pro Aero

vom 20. Oktober 1989

I. Name, Sitz und Zweck

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1 Unter dem Namen «Schweizer Stiftung PRO AERO» besteht eine am 19. Mai 1938, auf Initiative des Aero-Clubs der Schweiz mit der Unterstützung des Eidgenössischen Luftamtes gegründete Stiftung.

2 Die Stiftung hat ihren Sitz in Zürich.

3 Die Stiftung bezweckt die Förderung der schweizerischen Luftfahrt, insbesondere bei der Jugend und im Bereich der sportlichen Betätigung; sie schenkt neben der Förderung der Flugsicherheit auch den Anliegen des Umweltschutzes gebührende Beachtung.

4 Die Stiftung ist politisch und konfessionell neutral.

5 Die Stiftung erstrebt eine enge Zusammenarbeit mit dem Aero-Club der Schweiz und bemüht sich, auch bei den Behörden aller Stufen und bei anderen Institutionen das Verständnis für die Bedürfnisse der schweizerischen Luftfahrt zu fördern.

II. Finanzielles

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6 Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem Stiftungskapital und dem Dispositionsfond. Das Stiftungskapital von ursprünglich Fr. 100000.-(einschliesslich Gründungsbeitrag des AeCS von Fr. 15000.-) beträgt zurzeit Fr. 500 000.- und darf nicht unter Fr. 300000.-vermindert werden, Der Dispositionsfond umfasst die übrigen Mittel der Stiftung.

7 Das Vermögen der Stiftung wird nach den Bestimmungen eines Anlagereglementes angelegt.

8 Zur Beschaffung weiterer Mittel werden besondere Aktionen nach Massgabe der Verhältnisse durchgeführt; der Stiftungsrat bemüht sich bei den zuständigen Stellen insbesondere um die periodische Ausgabe von Sondermarken mit Zuschlag zugunsten der Stiftung.

9 Die jeweils verfügbaren Mittel werden in jährlichen Quoten zur Verwirklichung des Stiftungszwecks bereitgestellt. Über das Grundsätzliche bestimmt ein Verwendungsreglement, das nach Anhörung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und des Aero-Clubs der Schweiz erlassen wird; im einzelnen richtet sich die Verwendung nach dem alljährlich zu erstel Verwendungsprogramm, zu welchem der Aero-Club der Schweiz dem Stiftungsrat nach Sparten gegliederte Vorschräge einreicht.

III. Organe

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1. Der Stiftungsrat

10 Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sieben Mitgliedern; neben je einem Vertreter des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und des Aero-Clubs der Schweiz sollen ihm Persönlichkeiten aus dem Flugsport, der übrigen Luftfahrt, der Wissenschaft und der Wirtschaft angehören; dabei sind die Sprachregionen gebührend zu berücksichtigen.11 Der Stiftungsrat konstituiert und ergänzt sich selbst.

12 Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Ausschuss; er bezeichnet die Kontroll- und die Geschäftsstelle.

13 Der Stiftungsrat erlässt ein Geschäfts-, ein Verwendungs- und ein Anlagereglement; er kann nach Bedarf weitere Reglemente erlassen.

14 Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten. die nicht durch das Statut oder das Geschäftsreglement andern Organen übertragen sind, vor allem die Fragen von grundsätzlicher Bedeutung; er erlässt Richtlinien für die Tätigkeit im kommenden Jahr.

15 Der Stiftungsrat beschliesst aber das Budget die Jahresrechnung und den Jahresbericht.

16 Der Stiftungsrat bezeichnet die Personen, welche die rechtsverbindliche Unterschrift führen.

2. Der Ausschuss

17 Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem weiteren Mitglied des Stiftungsrates.

18 Der Ausschuss überwacht die Geschäftsführung und bereitet die Sitzungen des Stiftungsrates vor.

3. Die Geschäftsstelle

19 Die Geschäftsstelle führt die Beschlüsse des Stiftungsrates und des Ausschusses aus, unter stützt die Vorbereitung der Sitzungen, führt die Protokolle und erledigt die übrigen laufen den Geschäfte.

4. Die Kontrollstelle

20 Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung, führt weitere Kontrollen durch und erstattet dem Stiftungsrat Bericht.

IV. Änderungen des Statuts und Auflösung der Stiftung

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23 Änderungen dieses Statuts unterliegen den Bestimmungen der Artikel 85 ff., die Auflösung der Stiftung den Bestimmungen der Artikel 88ff, des Zivilgesetzbuches (ZGB).

22 Im Fall der Auflösung fällt das Stiftungsvermögen an den Aero-CIub der Schweiz, der es im Sinne des Stiftungszweckes verwendet.

V. Aufsicht

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23 Die Stiftung untersteht gemäss Artikel 84 des (7GB) der Aufsicht des Bundes.

VI. Inkrafttreten

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24 Dieses Statut tritt nach seiner Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern in Kraft und ersetzt die Statuten vom 28. Oktober 1971, die ihrerseits denjenigen vom 19. Mai 1938 und 29 September 1945 folgten.

Vom Stiftungsrat beschlossen am: 20. Oktober 1989

Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am: 17. Januar 1990